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Schwerbehinderung (GdB)

Projektplanung & Abgrenzung zur Erwerbsminderung


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Hier muss man, genauso wie bei allen anderen Punkten, differenzieren zwischen den ca. 80-90% nur leicht betroffenen und den 10-20% der mittlel und schwer Betroffenen. Die leichten Fälle brauchen sich hierüber keine Gedanken machen.

Keratokonus bringt allerdings bei einigen mittleren oder schweren Fällen einige Schwierigkeiten im Alltag mit sich. Durch das schlechte Sehen ist es nicht nur schwieriger das gewohnte Leistungsniveau im Berufsleben zu halten, sondern auch im Privatleben gibt es Einschränkungen die gesunde Gleichaltrige nicht haben. Dazu zählen nicht nur der höhere zeitliche und finanzielle Aufwand, als auch die psychischen Komponenten wie Angst um den Arbeitsplatz, Leistungsdruck und das Unverständnis bei Freunden, Bekannten und Familie.

Die BASIS für einen Antrag auf Schwerbehinderung ist die Information über den möglicherweise erreichbaren Grad der Behinderung (GdB) und die sich daraus ergebenden Nachteilsausgleiche. Dies könnten z.B. sein: zusätzliche Urlaubstage, Anpassung der Arbeitszeiten, Kündigungsschutz, angepasste Arbeitsplatzausstattung, Steuervorteile, früherer Renteneintritt, etc..

Für die Beurteilung, welcher Grad der Behinderung möglicherweise erreicht werden kann, sollten alle Einschränkungen, Krankheiten, Unfallfolgen, etc. berücksichtigt werden und nicht nur die Augenerkrankung Keratokonus. Zu bedenken ist dabei, dass mehrere Einschränkungen z.B. Füße 10%; Augen 10%; Rücken 10% nicht additiv bewertet werden, sondern in einer Gesamtbetrachtung z.B. einen GdB. von 15% oder 20% ergeben können.

Die offizielle Bewertung der Einschränkungen muss sich an der "Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung" orientieren:

Bei einer eingeschränkten Sicht müssen unbedingt die Einschränkungen im Privat- und Berufsleben mit geschildert und möglichst von ärztlicher Seite bestätigt werden. Den es ist ja bei vielen Betroffenen so, dass eine "gute" Sicht von z.B. 40% insgesamt nur besteht für eine gewisse Anzahl von Stunden pro Tag, wenn z.B. die Kontaktlinsen nicht länger getragen werden können. Ohne Linsen kann die Sicht dann bei nur noch 5-10% liegen - das sollte ein Gutachter oder ein Gericht bei der Feststellung des GdB berücksichtigen.


Für die Feststellung des GdB sind die Versorgungsämter zuständig. Hier bekommt man die entsprechenden Anträge.

Die Feststellung der Schwerbehinderung erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Nummer 9.

  • Schwerbehinderung: § 2 Abs. 2 SGB IX definiert, wann ein Mensch als schwerbehindert gilt. Menschen sind demnach schwerbehindert, wenn bei Ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Die Versorgungsämter stellen auf Antrag den Grad der Behinderung fest, § 69 Abs. 1 SGB IX. Die §§ 68 bis 160 SGB IX regeln die arbeitsrechtlichen und sonstigen Nachteilsausgleiche von schwerbehinderten Menschen.
    • Schwerpunkt / Zielsetzung: Beurteilung der Einschränkungen, bzw. das Ermitteln der Nachteilsausgleiche.

Die Schwerbehinderung (GdB) hat keinen unmittelbaren Zusammenhang zur Voll- oder Teil-Erwerbsminderung. Es muss sich nicht zwingend aus einer Behinderung auch eine Erwerbminderung ergeben.


Der Antrag und die Feststellung eines GdB ist nicht trivial oder einfach,

sondern ein Projekt über Wochen oder ggf. Monate,

welches gute Planung und fachlich erfahrene Projektbegleitung erforderlich machen.


Die zuständige Behörde = Versorgungsamt fordert von denen im Antrag auf GdB angegebenen Ärzten die Arztbriefe der letzten Untersuchungen, Operationen, etc. an und schließt ggf. eigene Schilderungen der Einschränkungen des Patienten mit in die Beurteilung ein.

Es gibt für den GdB vorgegebene Tabellen und Einstufungen, nach denen bestimme Krankheiten und Einschränkungen und deren Schweregrad in einen GdB umgesetzt werden sollen. Wobei verschiedene Erkrankungen sich nicht additiv im GdB summieren, sondern die sich aus der Gesamtheit ergebenden Einschränkungen in einen GdB zusammengefasst beurteilt werden.

  • Zu bedenken: Arztbriefe werden im Grunde nur zum Zweck der Information von ärztlichen Kollegen erstellt. Sie sind eigentlich nicht dafür geeignet, um eine Beurteilungsgrundlage für die Schwierigkeiten und Einschränkungen eines Patienten zu geben. Die Schwierigkeiten und Einschränkungen im Alltag sind so gut wie nie in Arztbriefen aufgeführt.
    • Im Arztbrief steht vielleicht: "....Diagnose Keratokonus..."; ".... Sehstärke ohne Sehhilfe 30%; Sehstärke mit Sehhilfe 60%...". Das bedeutet nach der Beurteilung des Sachbearbeiters im Versorgungsamt 10% GdB; ...wenn keine weiteren Einschränkungen geschildert werden.
  • Möglicher Lösungsweg: Wenn man mit dem Arzt / den Ärzten VORAB bespricht, dass man vorhat einen Antrag auf GdB zu stellen. Dann kann man deutlich machen, dass es für die Beurteilung durch das Amt nicht nur die absoluten Messwerte und die Diagnose "Keratokonus" braucht, sondern auch die sich daraus ergbenden EINSCHRÄNKUNGEN. Diese müssen deutlich IM ARZTBRIEF im Vergleich zur gesunden, gleichalten Altersgruppe dargestellt werden.
  • Wenn die Einschränkungen nicht in den Arztbriefen dokumentiert sind, dann kann es schwierig werden dieses mit eigenen Schilderungen auszugleichen, versuchen sollte man es aber auf jeden Fall.
    • Z.B. wenn Kontaktlinsen nur 4 Stunden täglich getragen werden können und danach lesen oder überhaupt arbeiten am Bildschirm oder auch die Teilnahme am Straßenverkehr nur noch sehr eingeschränkt möglich ist, z.B. kein Auto fahren mehr möglich ist; z.B. dass bestimmte Tätigkeiten gar nicht mehr oder nur zum Teil ausgeführt werden können; oder nur mit extrem höheren Zeitaufwand; .... wichtig ist es hier, die Einschränkungen im privaten Alltag und die psychologischen Aspekte wie z.B. Ängste, Leistungsdruck, Konzentration, etc. nicht zu vergessen.
      (Ausführung von Haushaltstätigkeiten, Schlafstörungen, Nervosität, Angst vor Verschlimmerung, Autofahren in der Dämmerung und in der Nacht, feinmotorische Arbeiten)
  • Alternativ zu einem neuen, um die Einschränkungen erweiterten Arztbrief kann man fragen, ob er/sie bereit ist ein gesondertes Attest oder eine medizinische Beurteilung zu den Einschränkungen zu formulieren. Das muss man ggf. privat bezahlen, was sich aber als Investition lohnen kann.
  • Es ist auch sinnvoll alle chronischen Krankheiten und die daraus resultierenden Einschränkungen von den jeweils behandelnden Ärzten aufzuführen; bzw. die verschiedenen behandelnden Ärzte dafür im Antrag anzugeben. Meist hat man ja, je älter man wird, nicht nur ein medizinisches Problem. Mehrere Einschränkungen werden bei der Feststellung des GdB insgesamt beurteilt.

Ein Grad der Behinderung, die Einschränkungen werden im Vergleich zu Gesunden in der gleichen Altersgruppe festgestellt.

Z.B. wer nach einer Transplantation nur angibt, auf 80-90% Sehstärke mit Sehhilfe zu kommen,
hat somit (so gut wie) keine Einschränkung und das Versorgungsamt
oder ein Gericht können so auch (fast) keinen Grad der Behinderung feststellen!


Nur die Sehstärke anzugeben wird in den meisten Fällen nicht reichen, einen GdB von über 20-30% zu erreichen. Ein höherer Grad der Behinderung kann wahrscheinlich erst festgestellt werden, wenn durch die Schilderung aller Lebensumstände, aller Einschränkungen im Privat- und Berufsleben - auch psychische Belastungen - ein vollständiges Bild der Einschränkungen durch die Erkrankung entsteht, das ein Amt oder ein Gericht beurteilen kann. Diese Einschränkungen sollten möglichst durch Ateste, Arztbriefe oder Gutachten von Ärzten oder Fachärzten bestätigt worden sein.

Hilfe durch beratende Institutionen kann sowohl bei der Vorbereitung eines Antrages, als auch bei der Begleitung des Verlaufs bis zur Feststellung sinnvoll sein. Auch ein Widerspruch und ggf. ein Prozess zur Anerkennung der gerechtfertigten Einschränkungen kann mit Hilfe einer Beratungsstelle ein besseres Ergebnis erzielen. Erfahrende Berater findet man bei Einrichtungen für Blinde und Sehbehinderte, bei den Gewerkschaften oder den Sozialverbänden.

Es kann auch sinnvoll sein den gesamten Ablauf durch einen Fachanwalt für Sozialrecht (& Medizinrecht) durchführen zu lassen. Insbesondere bei Widerspruch und einem Prozess vor dem Sozialgericht kann es von großem Vorteil sein, einen erfahrenen Anwalt an seiner Seite zu haben. Vielleicht besteht ja sogar Sozialrechtsschutz durch die Mitgliedschaft in einer Rechtsschutzversicherung, einer Gewerkschaft oder bei einem Sozialverband. Aber selbst wenn nicht sind die möglichen Kosten im Bereich von 200-500 Euro, das kann eine sinnvolle Investition sein.

Gute und erfahrene Unterstützung kann einem viel abnehmen, Sachen schneller erledigen, besser "auf Augenhöhe" mit Sachbearbeitern, Gutachtern, Richtern, etc kommunizieren, als man das selbst könnte.


Auch der Berater oder Anwalt sollte die Einschränkungen durch die Krankheit verstehen.

Bei vielen Beratungsorganisationen oder Fachanwälten findet man zwar kompetente Hilfe im Medizin- und Sozialrecht,
aber leider wenig Kenntnisse über die Einschränkungen bei Keratokonus.

Eine Beratung oder anwaltliche Vertretung kann nur so gut sein, wie deren Verständnis für Keratokonus ist!


Ein tieferes Verständnis der Erkrankung und aller damit im Zusammenhang stehenden Schwierigkeiten und Einschränkungen sollte bei allen an der Entscheidungsfindung beteiligten gegeben sein. Bei Mitarbeitern von Beratungseinrichtungen oder Anwälten kann man zwar schnell jemanden mit Erfahrungen im Sozial- und Arbeitsrecht finden, aber ob das Verständnis für die mit mittlerem oder schwerem Keratokonus einhergehenden Einschränkungen gegeben ist, ist die Frage die man als Patient selbst klären muss. Das ist oft ein entscheidender Punkt in dem ganzen Verfahren. Wenn an entscheidender Stelle das tiefere Verständnis fehlt, kann die Beratung, die Bewertung oder Feststellung nicht korrekt getroffen werden. Keratokonus ist eine seltene Erkrankung: Stichworte im Internet findet man schnell aber mit welchen Einschränkungen und Schwierigkeiten stärker Betroffene tagtäglich zu kämpfen haben wird nur selten irgendwo erwähnt.

Ohne tieferes Verständnis der Erkrankung werden Berater oder Anwälte sich nicht besonders engagierten (.....sieht doch ganz gesund aus....) und auch Sachbearbeiter im Amt oder Gutachter werden nicht der Erkrankung angemessene Feststellungen treffen können. Frustration und gegenseitiges Unverständnis könnten die Folge sein.

In diesem Fall sollte man das offen ansprechen und versuchen mit z.B. ärztlicher Hilfe hier ein tieferes Verständnis zu schaffen. Eine weitere einfache Möglichkeit bietet z.B. YouTube  - hier gibt es einige Videos die das Leben und die Schwierigkeiten bei Keratokonus darstellen.


Bei einem Feststellungsbescheid oder einem Gutachten, das nicht die Lebensrealität des Betroffenen abbildet, sollte man sich nicht scheuen Widerspruch einzulegen. Oft finden sich erst bei Widerspruch nach Beantragung der Akteneinsicht in die Amtsakte die Ursachen für eine nichtzutreffende Entscheidung.

Diese können dann gezielt im Widerspruch oder vor dem Sozialgericht richtiggestellt werden. Davor sollte man keine Scheu haben.


Eine Schwerbehinderung wegen einer einzelnen körperlichen Einschränkungen allein wird nur sehr selten anerkannt, bzw. ergibt nur eine geringe Schwerbehinderung. Es gibt zwar für z.B. den den Verlust von Gliedmaßen oder Organen Tabellen zur Einordnung, allerdings berücksichtigen die Arztbriefe, die die Grundlage für eine Einordnung sind, so gut wie nie die psychischen Belastungen. Meist führt nur die Kombination der psychischen Belastung, ggf. vorhandenen kognitiven Einschränkungen und der körperlichen Einschränkungen, die durch die Gesamtbelastung durch alle Erkrankungen entstehen, zu einer Annerkennung der Schwerbehinderung in einer realistischen Form.


Das Ganze beginnt im Grunde schon weit vor einer möglichen Beantragung eines GdB, bei der Auswahl des / der behandelnden Ärzte die einen während der Krankheit begleiten und betreuen. Diese Auswahl sollte sehr sorgfältig erfolgen, da Keratokonus bleibt. Die Krankheit wird einen das ganze Leben begleiten und daher ist der gute Kontakt zum Augenarzt, zur Klinik sehr wichtig - das gilt natürlich auch für alle anderen chronischen Krankheiten.
Im Grunde sollten sich die Ärzte auch darüber im Klaren sein, dass eine chronische Krankheit am besten auch mit einer "chronischen ärztlichen Betreuung" begeleitet wird (Zitat frei nach Professor Seggewiß). Ein Patient sollte immer von von den gleichen ärztlichen MitarbeiterInnen untersucht werden, an den gleichen Geräten, mit der gleichen Einstellung der Geräte, in den gleichen Räumen (Licht, Luftfeuchte); nur so können über die Jahre / Jahrzehnte mit der Erkrankung vergleichbare Ergebnisse gesammelt werden.


Mit einer Schwerbehinderung erhält man nicht zwangsläufig eine Erwerbsminderungsrente, dafür aber sogenannte „Nachteilsausgleiche”. Ob eine Schwerbehinderung zu einer Erwerbsminderung führt, wird in einem anderen Verfahren geprüft.


Arbeitgeber und Schwerbehinderung

Wenn man eine Schwerbehinderung beantragt, sollte man sich überlegen, was man damit erreichen will und wen man darüber informieren möchte - hier ein paar Gedanken zu den Bereichen Arbeit, Ausbildung, Studium.

Mögliche Aspekte sind, ab einem GdB von 50% (oder gleichgestellt mit 30% / 40%): Kündigungsschutz, ggf. mehr Urlaubsgeld; keine Überstunden, mehr Urlaubstage, früherer Renteneintritt, angepasste Arbeitsplatzausstattung, steuerliche Vorteile, ggf. Lohnkostenzuschüsse (kann je nach Arbeitgeber und Tarifvertrag unterschiedlich sein).

Als schwerbehinderter Mensch ist man grundsätzlich nicht verpflichtet, für einen selbst ungünstige Umstände - in diesem Fall die Schwerbehinderung - dem Arbeitgeber mitzuteilen.

Es gibt immer beide mögliche Reaktionen des Arbeitsgebers:

  • Unterstützung der Situation des Schwerbehinderten
  • Ablehnung und Mobbing, Versuch der Kündigung wg. z.B. geringerer Leistungsfähigkeit

Weder in der Bewerbung, noch in einem Vorstellungsgespräch, noch im laufenden Arbeitsverhältnis ist ein behinderter oder schwerbehinderter Mensch verpflichtet, für ihn möglicherweise ungünstige Umstände von sich aus mitzuteilen. Die Frage nach einer Schwerbehinderung ist seit Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes grundsätzlich unzulässig. Das bedeutet, auch wenn die Frage nach einer vorliegenden Behinderung im Vorstellungsgespräch trotzdem gestellt wird, muss man nicht wahrheitsgemäß antworten; hier greift das "Recht zur Lüge" (§ 164 Absatz 2 SGB IX in Verbindung mit § 7 AGG). Der Arbeitgeber kann einen Arbeitsvertrag auf Grund der unwahren Antwort nicht anfechten oder kündigen.

Eine Pflicht zur Information über die Schwerbehinderung besteht nur dann, wenn die geforderte Arbeitsleistung durch die Behinderung nicht oder nur noch zum Teil erbracht werden kann.

Man/Frau kann sich also überlegen, was man mit dem Bescheid über den Grad der Behinderung macht. Wenn man sicher ist, dass der Arbeitgeber eher unterstützt, dann kann man das offen besprechen. Falls nicht, informiert man den Arbeitgeber nicht und nimmt z.B. nur die Steuervorteile und ggf. einen früheren Renteneintritt in Anspruch.

PS: Wenn man mit 30% oder 40% GdB eine Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit beantratgt, wird der Arbeitgeber, der Betriebsrat, ggf. der Behindertenbeirat informiert und im Stellungnahme gebeten.


Bei allen Erleichterungen, die man durch die Anerkennung der Schwerbehinderung erfährt: Man/Frau muss sich wahrscheinlich dauerhaft damit arrangieren, dass es im Alltag mehr oder weniger starke Einschränkungen gibt. Das betrifft die ganze Familie, Freunde und Bekannte - nichts wird mehr so funktionieren, als wenn man gesund wäre.


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